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Stiftungsrecht - Zwei Männer an einem Laptop

Das neue Stiftungsrecht

Worauf Stifter und Stiftungen künftig achten müssen

Die gute Nachricht vorweg: Die Neuregelung des Stiftungsrechts zum 1. Juli 2023 schafft mehr Rechtssicherheit. So werden etwa die bisherigen Landesgesetze durch ein einheitliches Bundesgesetz abgelöst. Diese Sicherheit geht jedoch für Stifter und Stiftungen mit einem höheren Aufwand einher. Aufwand, bei dem es mehr zu beachten gibt als vorher und bei dem wir Sie gerne und kompetent unterstützen.

 

Neue Perspektiven – mögliche Erleichterungen in der Stiftungsarbeit

Im anhaltenden Niedrigzinsumfeld ist es – nicht selten nur unter behördlicher Duldung – gängige Praxis geworden, Vermögen für die Erfüllung des Stiftungszwecks gewinnbringend umzuschichten, da die regulären Erträge aus Zinsen oder Dividenden dafür allein nicht mehr ausreichen. Dank einer Änderung der gesetzlichen Vorgaben wird es künftig möglich sein, Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens für die Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden, sofern dies durch die Satzung nicht ausgeschlossen wurde und die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist. Wir empfehlen Ihnen daher eine Überprüfung Ihrer Stiftungssatzung. In der Folge könnte ein aktives Depotmanagement sinnvoll sein, bei dem wir Sie selbstverständlich gern unterstützen.

Das neue Stiftungsgesetz: mehr Klarheit und höhere Anforderungen

Die Stiftungsreform wirkt sich damit unmittelbar auf das Stiftungsgeschäft aus. Die gesamte Stiftungsverfassung mit Satzung und Richtlinien muss weitaus vorausschauender und präziser formuliert werden. Auf diesen Punkt sollte schon immer großer Wert gelegt worden sein, weil er alle Arten von Stiftungen betrifft – ganz gleich, ob gemeinnützige Stiftung oder Familienstiftung: Ihre Satzung bestimmt Ihre spätere Handlungsfreiheit und hat damit wesentlichen Einfluss auf Ihre Stiftungsarbeit. 

Keine Kür sondern Pflicht: der Eintrag im Stiftungsregister

Neben den beiden im Stiftungswesen bereits vorhandenen Registern – dem Transparenz- und dem Gemeinnützigkeitsregister – wird ein drittes Register eingeführt: das Stiftungsregister. Ähnlich dem Handelsregister gilt dabei die sogenannte „negative Publizität“. Kurz gesagt bedeutet sie, dass nur diejenigen Stiftungen auch formal existieren, die dort eingetragen sind. Dies soll jedoch erst ab 2026 gelten. 

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Ihr kompetenter Partner bei der Stiftungsarbeit

Insgesamt wird die Stiftungsarbeit also administrativer werden – manche sagen, bürokratischer. Damit aus „gut gemeint“ unter diesen veränderten Vorgaben dann auch „gut gemacht“ wird, ist es wichtiger denn je, einen Ratgeber an der Seite zu haben, der die neuen Anforderungen an Stiftungen kennt, sie versteht und bei der Umsetzung kompetent begleiten kann. 

Das Stiftungswesen ist eine der spannendsten Formen des Engagements der aktiven Zivilgesellschaft. Daran will und wird auch die Stiftungsreform nichts ändern. Künftig müssen jedoch einige Dinge mehr beachtet werden als bisher. Wir sind für Sie da und begleiten Sie als Ihr kompetenter Partner. 

Ihr Ansprechpartner

York Asche - Stellvertretender Direktor

York Asche

Stellvertretender Direktor

Zertifizierter Stiftungsberater (DSA)

Dipl.-Kfm. und MBA (SUNY)

york.asche@bethmannbank.de

+49 40 30808-233

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